Antworten auf typische Fragen aus dem Renten-, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsrecht

(von Wochenblatt)

Das Sozialreferat der Deutschen Botschaft Madrid informiert – Teil 6


Botschaft und Konsulate bemühen sich, für die Deutschen in Spanien da zu sein. Gerade im Sozialbereich gibt es viele Fragen, die Verunsicherung schaffen. In Einzelfällen können wir meist nur auf die zuständigen Stellen verweisen. Es gibt aber auch viele grundsätzliche Fragen, die nach meinen Erfahrungen bei zahlreichen Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen an vielen Orten des spanischen Festlandes und auf den Inseln immer wieder auftauchen. Oft kursieren Gerüchte, die nicht richtig sind, aber das Verhalten der Deutschen nachteilig beeinflussen.

Als Sozialreferent der Deutschen Botschaft gebe ich daher in loser Folge Antworten auf typische Fragen aus dem Renten-, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsrecht, die sich stellen, wenn man als Deutscher in Spanien lebt. Dabei muss es zwangsläufig auch um Fragen der ordentlichen Anmeldung bei der Gemeinde und dem Ausländerregister gehen.

Besonders wichtig sind mir die Probleme der Altersresidenten, die rechtzeitig überlegen müssen, was geschehen soll, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr alleine zurechtkommen.

Kindergeld:

Frage: Kann ich als Rentner in Spanien auch deutsches Kindergeld erhalten?

Antwort: Ja, das ist möglich! Für das Kindergeld gilt das Land der Beschäftigung, und die Rente wird einer Beschäftigung in Deutschland gleichgestellt, so dass Kindergeld auch nach Spanien ausgezahlt werden kann. Wenn zugleich ein Anspruch nach spanischem Recht besteht, wird allerdings nur der Unterschiedsbetrag zum deutschen Kindergeld gezahlt.

Deutsche, die in Spanien Arbeitnehmer sind, haben dagegen keinen Anspruch auf Kindergeld aus Deutschland. Hier gilt das spanische Recht.

Um die Geburtenrate, die gegenwärtig bei 1,39 Geburten je Frau liegt, zu erhöhen, gibt es für alle Geburten ab dem 3. Juli 2007 einmalig 2.500 Euro „Babyprämie“, bei Behinderung und Kinderreichen 3.500 Euro. Die Maßnahme begüns­tigt jährlich etwa 480.000 Familien und kostet rd. 1,2 Mrd. Euro p.a.

Ein Kindergeld von 100 Euro monatlich wird nur für berufstätige Mütter und nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gezahlt (oder 1200 Euro Steuerermäßigung).

Außerdem gibt es ein Kindergeld von 24,25 Euro monatlich bis zum 18. Lebensjahr für Behinderte oder Bedürftige, wenn das Familieneinkommen letzterer weniger als 11.264 Euro im Jahr beträgt. Dadurch profitiert nur eine von 10 Familien von diesem Kindegeld. Ab dem dritten Kind gibt es eine Einmalzahlung von 451 Euro (mit gewissen Einkommensgrenzen) und bei Mehrlingsgeburten Einmalzahlungen von 2.163 bis 6.490 Euro.

Auf tarifvertraglicher Basis zahlen viele Arbeitgeber einen Kinderzuschlag von etwa 18 Euro.

Sozialhilfe:

Frage: Kann ich deutsche Sozialhilfe in Spanien erhalten?

Antwort: Nein, deutsche Sozialhilfe wird grundsätzlich nur noch in Deutschland gezahlt. Export von deutscher Sozialhilfe nach Spanien gibt es nur noch in wenigen Ausnahmefällen und unter sehr engen Voraussetzungen (u.a. außergewöhnliche Notlage, so dass eine Heimkehr nicht möglich ist, z.B. wegen längerfristiger stationärer Betreuung in einer Einrichtung oder wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit). Deutsche Staatsbürger können aber jederzeit nach Deutschland zurückkehren und dort alle Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Eine Heimschaffung nach Deutschland mit finanzieller Hilfe der Botschaft oder der Konsulate kommt bei dauerndem gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien auch bei Mittellosigkeit in der Regel nicht in Betracht.

Frage: Kann ich spanische Sozialhilfe erhalten?

Antwort: Alle spanischen Autonomen Regionen gewähren Sozialhilfe. Die Beträge liegen nach den Gesetzen etwa um die 400 Euro monatlich. Die Leistungen sind oft zeitlich auf ein oder zwei Jahre befristet. Sie sind darüber hinaus subsidiär, d.h. sie werden in der Praxis nur dann gezahlt, wenn keine anderen Hilfen möglich sind. Meist ist doch die Familie da oder ein Heimplatz, so dass nur selten wirklich Zahlungen erfolgen.

Als EU-Bürger können Residenten, die in Not geraten, alle spanischen Hilfen in Anspruch nehmen. In der Praxis kommt dies aber kaum vor.

Ebenso wie Spanier können auch EU-Bürger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die spanische nichtbeitragsbezogene Mindestrente von rd. 383 Euro monatlich von der spanischen Sozialversicherung INSS beanspruchen, die für ältere Bürger die Sozialhilfe ersetzen soll. Voraussetzung ist insbesondere Bedürftigkeit, die vorliegt, wenn weniger Einnahmen erzielt werden, als diese Rente beträgt.


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