Besteuerung von Renten
und Pensionen aus Deutschland
Die Besteuerung von Renten und Pensionen und der Ort der Besteuerung sind im DBA nun in den Art.17 und Art.18 sowie 22 geregelt.
Inwieweit Pensionsbezüge in Deutschland zu versteuern sind hängt von einer Reihe von Umständen ab.
Mit dem Doppelbesteuerungsabkommen erhält Deutschland als Kassenstaat für deutsche
Renten ein begrenztes Besteuerungsrecht (Quellensteuer). Personen, die ab 2015 erstmals Rente beziehen, müssen in Deutschland 5 % Steuern auf ihre gesetzliche Rente bezahlen. Für Neurentner ab 2030 wird der Quellensteuersatz 10 % betragen. Diese Regelung gilt ebenso für Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutschland staatlich gefördert wurde. Für jedwede andere Renten seht das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Wohnsitzstaat zu.
Die in Deutschland gezahlten Steuern (5 % oder 10 %) werden auf die in Spanien zu zahlenden
Steuern angerechnet.
Für Rentner, die vor dem 1.1.2015 bereits Rente bezogen haben, bleibt es bei der früheren Regelung, so dass die Rente nur in Spanien zu erklären und zu versteuern ist.
Zu beachten ist, dass ab diesem Datum dbzgl. Kontrollmitteilungen zwischen den Staaten erfolgen.
Laut Artikel 18 bzgl. öffentliche Dienste, die Gehälter, können Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder
einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Mit anderen Worten: Renten, die aus Deutschland für Leistungen an eine deutsche Verwaltung (als Beamter oder im Rahmen eines „normalen“ Arbeitsvertrags) bezogen werden, werden nur in Deutschland besteuert.
Altersrente gilt in Spanien als Arbeitseinkommen und ist daher nicht von der Einkommensteuer
befreit und unterliegt dem Steuereinbehalt an der Quelle. Bei Überschreiten der gesetzlich bestimmten Höchstbeträge (z.Z. 15.000 €) muss darüber hinaus eine
Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Pauschal jedoch diese Verpflichtung an diese Beträge festzumachen ist aber nicht möglich, da weitere Normen mit Ausnahmen zu berücksichtigen sind. Auch gibt es eine Reihe von Rentnern, die von der Erfüllung ihrer jährlichen Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung befreit sind. Gegenwärtig gibt es zwei Arten von Renten, die nicht steuerpflichtig sind. Es handelt sich dabei um Renten wegen absoluter Dauerinvalidität und Schwerbehinderung. Dies wird in Artikel 7 des Gesetzes 35/2006 vom 28. November über die Einkommenssteuer unter der Überschrift „Steuerbefreite Einkünfte“ näher erläutert.
Abzugsfähigkeit der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Das Zentrale Wirtschaftsverwaltungsgericht bestätigt die Abzugsfähigkeit der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung für deutsche Renten als abzugsfähige Ausgabe
bei der Einkommensteuer (IRPF).
Das Zentrale Wirtschaftsverwaltungsgericht hat in einer außerordentlichen Berufung zur
Vereinheitlichung der Kriterien vom 23. März 2021 (RG 5942/2020) die Abzugsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung bei deutschen Renten als einkommensteuerlich abzugsfähige Aufwendungen festgestellt.
Bürger, die eine Altersrente aus Deutschland beziehen und in Ausübung ihres Rechts auf
Freizügigkeit ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen, zahlen weiterhin unpfändbare Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zugunsten des deutschen Staates. Diese Beträge werden direkt von der Altersrente, die sie erhalten, abgezogen.
Bisher war das Kriterium der Generaldirektion für Steuern, die Abzugsfähigkeit dieser Beträge als
Ausgaben bei der spanischen Einkommensteuer zu verweigern, so dass die Steuerpflichtigen auf der Grundlage des Bruttoeinkommens und nicht des Nettoeinkommens besteuert wurden, was eine eklatante Diskriminierung der Empfänger spanischer Altersrenten darstellte.
Das jüngste Urteil bedeutet, dass diese Beiträge im Hinblick auf ihre Abzugsfähigkeit bei der
Einkommensteuer den Sozialversicherungsbeiträgen für spanische Renten gleichgestellt werden. Auf der Grundlage dieses Urteils werden alle Beträge, die der deutsche Staat für die Kranken- oder Pflegeversicherung einbehält und die nicht zurückgefordert werden können, bei der Berechnung der Einkommensteuer, die der Rentner in Spanien zahlen muss, als abzugsfähige
Ausgaben betrachtet. Es sei daran erinnert, dass Bürger, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien haben, in Spanien mit ihren weltweiten Einkünften und Vermögenswerten besteuert werden, auch wenn die Doppelbesteuerungsabkommen einige Ausnahmen vorsehen (z. B. werden nur die von ehemaligen Beamten in Deutschland bezogenen Renten in Deutschland besteuert).
In Anbetracht der Tatsache, dass deutsche Renten für die spanische Einkommensteuer als
Arbeitseinkommen gelten, und nachdem sich die spanische Steuerbehörde viele Jahre lang geweigert hat, die Abzugsfähigkeit dieser Beträge bei der Berechnung der Einkommensteuer ausländischer Rentner anzuerkennen, werden Personen, die in Spanien steuerlich ansässig sind und eine Altersrente aus Deutschland beziehen, mit dem gleichen „Netto“-Einkommen besteuert wie jeder Steuerzahler, der eine spanische Rente bezieht.