Das Formblatt 720 ist die Informationserklärung über im Ausland belegene Vermögenswerte und Rechte. Im Folgenden gehen wir auf die wichtigsten Aspekte dieses Formulars ein.
Was muss im Formular 720 enthalten sein?
Die Erklärung muss Informationen über Konten bei Finanzinstituten im Ausland enthalten, deren Sie Inhaber, Begünstigter oder befugt sind. Dies gilt auch für Immobilien und Rechte an Immobilien. Auch Anteilen am Aktienkapital von Fonds, deren Inhaber Sie sind und die außerhalb Spaniens hinterlegt sind. Besonders zu erwähnen ist der Fall, dass Sie Begünstigte von Renten oder zeitlich befristeten Renten sind, die mit im Ausland ansässigen Finanzinstituten abgeschlossen wurden, sowie von Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen, deren Versicherungsnehmer Sie sind.
Die Verpflichtung ist durch einen Betrag begrenzt: es besteht keine solche Verpflichtung, wenn die Summe der Vermögenswerte 50.000 Euro nicht übersteigt.
Bei erstmaliger Einreichung wird die Verpflichtung für die folgenden Jahre nur dann zustandekommen, wenn sich der durchschnittliche Saldo um mehr als 20.000 Euro erhöht hat, wobei die zuletzt eingereichte Erklärung als Referenz dient.
Wann ist das Formular 720 einzureichen?
Die Frist für die Einreichung des Formulars 720 liegt zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich das Steuerjahr bezieht.
Ihr ZEC Consulting Team