Heute hü – morgen hott

(von Wochenblatt)

Ein Artikel von Dr. Burckhardt Löber und Fernando Lozano


Vor einem Jahr wurde die Verordnung zum Ausländergesetz durch Königliches Dekret 577/2011 vom 20. April erlassen. Dieses bestimmte, dass die spanischen N.I.E.s nicht mehr durch Bevollmächtigte, sondern persönlich durch die Antragsteller zu besorgen seien.

Dies hat in der Vergangenheit zu vielen Komplikationen geführt, weil die bevollmächtigten Rechtsanwälte beispielsweise den Kaufvertrag abschließen und die Erbschaft im Namen der Berechtigten annehmen, nicht indes deren Ausländersteuernummern besorgen konnten. Diese sind erforderlich, u.a. um die Steuern zu bezahlen, um die neuen Eigentümer im Grundbuch eintragen zu können, um über die spanischen Bankkonten des Erblassers verfügen zu können.

Jetzt, nach Ablauf eines Jahres und vielen Beschwerden von allen Seiten hat das spanische Innenministerium, vertreten durch die Generaldirektion der Polizei mit der Anweisung 3/12 vom 13. April 2012 die frühere Situation wieder hergestellt. Danach ist es ab sofort zulässig, die spanische Steuernummer durch einen Bevollmächtigten beantragen zu lassen. Dies setzt eine Vollmacht in notarieller Form, versehen mit der Apostille und der Ablichtung des Personalausweises bzw. Reisepasses, voraus. Damit ist das oft drei- bis viermonatige N.I.E.-Antragsverfahren bei den spanischen Auslandsvertretungen zwar nicht abgeschafft; die Variante über einen Bevollmächtigten ist indes für alle Beteiligten schneller und konfliktfreier.

Die Autoren sind Dr. Burckhardt Löber, Rechtsanwalt und Abogado in Frankfurt (Tel. 00 49 - 69 96 22 11 – 23) und Fernando Lozano, Abogado und Asesor Fiscal in Valencia (Tel. 00 34 – 963 – 287793).


Über uns     Impressum     Datenschutzerklärung     Kontakt