Aus Deutschland bezogene Renten: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind abzugsfähige Ausgaben bei der Berechnung des persönlichen Arbeitseinkommens.
In dieser Rechtssache klärt des Finanzgericht Spaniens in einem außerordentlichen Rechtsbehelf zur Vereinheitlichung der Kriterien die Frage, ob bei aus Deutschland bezogenen Renten die Begriffe „gesetzliche Krankenversicherung“ und „Sozialhilfe- oder Pflegeversicherung“ als abzugsfähige Ausgaben für die Berechnung des persönlichen Arbeitseinkommens zu betrachten sind oder nicht.
Der Gerichtshof prüft zunächst die Höhe der vom deutschen Sozialversicherungssystem erhobenen Mittel, in dem es aufgrund der aktiven Arbeitnehmer Mittel zur Deckung von fünf Versicherungsarten erhebt: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung. Die Beiträge für die ersten vier dieser fünf Fälle werden zum Teil von den Unternehmen und zum Teil von den Arbeitnehmern gezahlt, die Beiträge für den fünften Fall – die Unfallversicherung – werden vollständig von den Unternehmen gezahlt.
Nach dem Eintritt in den Ruhestand und dem Bezug der Altersrente sind die Pensionisten und Rentner nach dem deutschen System der sozialen Sicherheit weiterhin verpflichtet, Beiträge zu den ersten beiden dieser Versicherungsarten zu entrichten, nämlich zur Kranken- und zur Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Deckung dieser beiden Kontingente, die für die Arbeitnehmer obligatorisch sind und von ihnen nicht zurückgefordert werden können, werden direkt von der ihnen gezahlten Rente abgezogen. Der vorliegende Rechtsbehelf betrifft daher nicht die Situation von Rentnern, die eine ausländische Rente beziehen, von der das Land, das sie zahlt, bestimmte Beträge für die Bezahlung ihrer Gesundheitsversorgung einbehält. Dabei handelt es sich um Beträge, die der Rentner von dem Land, das die Rente zahlt, zurückfordern kann, wenn er nachweisen kann, dass er nicht in diesem Land wohnt und dass er die Gesundheitsversorgung dieses Landes nicht in Anspruch nimmt.
Demnach wird akzeptiert, dass Art. 17.2.a).1ª des Gesetzes 35/2006 (Einkommenssteuergesetz), der besagt, dass Renten und passive Guthaben, die von öffentlichen Sozialversicherungssystemen bezogen werden, als Arbeitseinkommen betrachtet werden, sich nicht ausschließlich auf Renten und passive Guthaben bezieht, die von der spanischen Sozialversicherung bezogen werden. Wenn ein spanischer Einkommensteuerpflichtiger eine Rente aus einem anderen Land erhält, weil er oder sie eine bestimmte Zeit in diesem anderen Land gearbeitet hat, wird dieser Steuerpflichtige in Spanien auf den Betrag dieser ausländischen Rente besteuert und als „Einkommen aus Arbeit“ behandelt.
Nun, wenn Art. 17.2.a). 1ª des Gesetzes 35/2006 (Einkommensteuergesetz) festlegt, dass Renten, die von öffentlichen Sozialversicherungssystemen bezogen werden, als Arbeitseinkommen gelten, d.h. wenn bei der Auflistung der zu versteuernden Einkünfte der Ausdruck „von der Sozialversicherung“ so verstanden wird, dass er nicht nur die spanische Sozialversicherung, sondern auch die Sozialversicherung oder gleichwertige Einrichtungen in anderen Ländern umfasst, ist es nicht konsequent, daraus zu schließen, dass der Ausdruck „an die Sozialversicherung“ in Art. 19.2.a) desselben Gesetzes 35/2006 (Ley IRPF), in dem die von diesem Einkommen abzugsfähigen Ausgaben aufgeführt sind, sich nur und ausschließlich auf die spanische Sozialversicherung bezieht und die Sozialversicherung oder gleichwertige Einrichtungen in anderen Ländern ausschließt.
Daher ist das zu befolgende Kriterium, dass im Falle von aus Deutschland bezogenen Renten bei der Berechnung des entsprechenden Nettoeinkommens aus persönlicher Arbeit gemäß Art. 19.2 des Gesetzes 35/2006 (Gesetz über die Einkommensteuer) die Beträge, die die entsprechende deutsche Einrichtung von diesen Renten zur Deckung der Unvorhergesehenheiten der „obligatorischen Krankenversicherung“ und der „Sozialhilfe- oder Pflegeversicherung“ abgezogen hat, als abzugsfähige Ausgaben zu betrachten sind.
(Finanzgericht Spaniens (TEAC), vom 23-03-2021, RG 5942/2020)