Spanische Erbschaftssteuer: Höhere Freibeträge
(von Wochenblatt)
Die Deutsche und Schweizerische Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz e.V. informiert:
Was in Deutschland die Bundesländer sind, sind in Spanien die sog. Autonomías, also „autonome“ Gebilde wie etwa Andalusien, Galicien, Altkastilien, Katalonien, Aragón, Valencia usw. Im Rahmen des jeweiligen Autonomiestatuts des Landes (der autonomen Einheit) ist das Besteuerungsrecht oder besser gesagt die Erhebung einzelner Steuern eben diesen Ländern (autonomías) zugewiesen.
So etwa (Beispiel Andalusien) hat Andalusien das Besteuerungsrecht für Vermögen, Erbschaften und Schenkungen, Grunderwerbssteuer. Entsprechendes gilt auch für andere Autonomiebezirke.
Die ist wichtig im Zusamenhang mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Hier haben wir es im wesentlichen zu tun mit den Steuerklassen I und II, also I die Abkömmlinge unter 21 Jahren und Steuerklasse II ältere Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten.
Hier hat sich jetzt bei der Erbschaftssteuer einiges eben auf Grund der Souveränität der Autonomiebehörden geändert. In Castilia y León, La Rioja und der Stadt Madrid ist die Erbschaftssteuer ganz abgeschafft.
Für Katalonien gilt für die Steuerklasse I und II „ Freibetrag von 18.000 €, aber begrenzt auf 114.000 € Nachlasswert. Auf den Balearen ist die Erbschaftssteuer für minderjährige Abkömmlinge um 99% gesenkt. Im übrigen gilt für Steuerklasse I und II ein Freibetrag von 25.000 €.
Im Lande Valencia (Costa Blanca) ist die Erbschaftssteuer völlig abgeschafft.
In Andalusien gibt es einen Freibetrag von 100 % für Steuerklasse I und II bei Erbschaften bis zu 125.000 €.
Auf den Kanarischen Inseln hat sich kaum was geändert, Freibetrag für beide Gruppen nur jeweils 18.500 €.
Erkennbar ist die Tendenz, die Erbschaftssteuer insgesamt abzubauen, insbesondere für Abkömmlinge und Ehegatten. Dies ist auch anderwärts in Europa zu beobachten (einzelne Schweizer Kantone, Italien und Portugal).
Wir haben zu der beschriebenen Gesetzesänderung noch die Information des mit uns zusammen arbeitenden Steuerfachbüros aus Barcelona (Alejandro Espada) eingeholt.
Ich übersetze deren Stellungsnahme:
Neue Erbschaftssteuersätze:
„Maßgeblich ist der Todeszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der förmlichen Erbschaftsannahmeerklärung.“