Was passiert, wenn unsere Lieferanten die europäische Umsaztsteuernummer unseres kanarischen Unternehmen verlangen?
Unternehmen in der Europäischen Union erhalten für Mehrwertsteuerzwecke eine Steueridentifikationsnummer, die bei spanischen Unternehmen mit den Buchstaben ES beginnt, gefolgt von der Steueridentifikationsnummer des Unternehmens.
Es ist üblich, dass Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, Unternehmen mit Sitz auf den Kanarischen Inseln nach dieser Nummer fragen, um zu überprüfen, ob das Unternehmen registriert ist und um die entsprechende Rechnung ausstellen zu können.
Unternehmen mit Sitz auf den Kanarischen Inseln verfügen jedoch nicht über diese Umsatzsteuernummer.
Die Erklärung ist, dass die Kanarischen Inseln zwar zum Zollgebiet der EU gehören, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern, d.h. bei Überschreitung der Grenzen werden dann die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben.
Normalerweise verstehen die in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen diese Erklärung nicht und bestehen darauf, dass das kanarische Unternehmen (da die Kanarischen Inseln spanisches Territorium sind) ihnen die europäische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt. Wenn das Unternehmen, das eine solche Nummer verlangt, in Deutschland ansässig ist, bitten Sie es, diese Informationen zu überprüfen unter
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis 66738 Saarlouis
Telefon: +49 228 406-1222 Fax: +49 228 406-3801
Wenn Sie näheres über dieses Thema erfahren möchten, lesen Sie bitte weiter.
Die Kanarischen Inseln gehören in Bezug auf die MwSt nicht zum Gebiet der Gemeinschaft (Artikel 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie).
Demnach unterliegen sie nicht dem harmonisierten MwSt-System. Stattdessen fallen die Umsatzsteuern dort in den Zuständigkeitsbereich der nationalen oder lokalen Behörden, die allerdings die allgemeinen Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beachten müssen und es bei der Besteuerung von Gegenständen insbesondere nicht zu Diskriminierungen kommen lassen dürfen.
Auf den Kanarischen Inseln gibt es keine MwSt, sondern eine lokale Steuer auf den Verbrauch, die IGIC (Impuesto General Indirecto de Canarias) mit mehreren Sätzen, und eine weitere Steuer auf den Verbrauch, nämlich die im Folgenden näher beschriebene AIEM.
AIEM (Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias – Steuer auf Einfuhren in und Lieferungen an die Kanarischen Inseln)
Im Prinzip verbietet der Vertrag, lokal hergestellte Erzeugnisse und aus Spanien oder anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse unterschiedlich zu besteuern. Die besondere Situation der Regionen in äußerster Randlage, zu denen auch die Kanarischen Inseln gehören, ist in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgehalten, der das Ergreifen spezifischer Maßnahmen, insbesondere im Bereich Steuerpolitik, ermöglicht, um den besonderen Merkmalen und Zwängen dieser Regionen Rechnung zu tragen.
Das lokale produzierende Gewerbe muss eine Reihe nachteiliger Faktoren – wie insbesondere die Abgelegenheit – bewältigen, die den Gestehungspreis der hergestellten Erzeugnisse steigen lassen und die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber von außen (insbesondere aus dem spanischen Mutterland und den anderen EU-Mitgliedstaaten) kommenden Erzeugnissen relativ stark beeinträchtigen. Diese Tatsache rechtfertigt eine spezifische Maßnahme, die es ermöglicht, lokal hergestellte Erzeugnisse
· zur Ankurbelung der Industrieproduktion,
· zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse gegenüber von außen kommenden Erzeugnissen und
· zur Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am BIP der Kanarischen Inseln
ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien.
Der Rat hat die spanischen Behörden daher auf Vorschlag der Kommission durch die Entscheidung (EU) 2020/1972 vom 16. November 2020 ermächtigt, für die in einem erschöpfenden Verzeichnis im Anhang zu der Entscheidung genannten lokal hergestellten Erzeugnisse bis zum 31. Dezember 2027 Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen in Bezug auf die AIEM zu gewähren. Die Unterschiede, die durch diese Befreiungen bzw. Ermäßigungen bei der Besteuerung entstehen, dürfen – je nach Erzeugnis – nicht mehr als 15% betragen. Nichtsdestoweniger sollte außer in hinreichend begründeten Fällen die Höchstgrenze von jährlich 150 Mio. EUR an entgangenen Einnahmen gelten
Die Entscheidung ermöglicht innerhalb der erlaubten Grenzen also eine unterschiedliche Besteuerung lokal hergestellter Erzeugnisse und von außen kommender Erzeugnisse.
Sondergebiete: Innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhr?
Lieferungen in Sondergebiete werfen immer wieder Fragen auf.
· Muss ich eine Ausfuhranmeldung machen?
· Wie ist die Rechnung korrekt zu erstellen?
· Benötige ich einen Ausfuhrnachweis oder einen Statusnachweis (T2L)?
Im Folgenden finden Sie Antworten auf Ihre Fragen. · Gebiete, die weder zum Zollgebiet noch zum Mehrwertsteuergebiet der EU zählen · Gebiete, die zum Zollgebiet, aber nicht zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehören · Andorra und San Marino · Gebiete mit Sonderregelungen
Gebiete, die weder zum Zollgebiet noch zum Mehrwertsteuergebiet der EU zählen
Sendungen in Gebiete wie die Inseln Färöer, Gibraltar oder Helgoland werden wie Sendungen in ein Drittland behandelt.
Für Anmeldung und Rechnung gilt:
· Ausfuhranmeldung (Code: EX)
· umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
Gebiete, die zum Zollgebiet, aber nicht zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehören
Für Sendungen in Gebiete wie die Kanarischen Inseln oder die überseeischen französischen Departements gelten folgende Regeln:
· Ausfuhranmeldung (Code: CO)
· umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
· Nachweis des Unionscharakters der Waren über ein Versandpapier (T2L oder T2LF). Diese wurden zum 1. März 2024 ersetzt durch das neue System “Proof of Union Status” (PoUS). Der Nachweis über Handelsdokumente bleibt bis August 2025 möglich (T2L-Vermerk auf Rechnung, ab 15.000 Euro Sichtvermerk der Zollstelle). Weiterführende Informationen zur Umstellung auf PoUS finden Sie auf der Homepage der Zollverwaltung.
Andorra und San Marino
Zwischen der EU und Andorra sowie San Marino besteht eine Zollunion. Das bedeutet, dass sich die meisten Waren zollfrei zwischen den Gebieten bewegen können. Ausgenommen sind im Warenverkehr mit Andorra Waren der Kapitel 1-24, mit San Marino EGKS-Waren. Für den Warenverkehr gelten folgende Regeln:
· Ausfuhranmeldung
· umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
· Nachweis des Unionscharakters der Waren über ein Versandpapier (T2L oder T2LF). Diese wurden zum 1. März 2024 ersetzt durch das neue System „Proof of Union Status“ (PoUS). Der Nachweis über Handelsdokumente bleibt bis August 2025 möglich (T2L-Vermerk auf Rechnung, ab 15.000 Euro Sichtvermerk der Zollstelle). Weiterführende Informationen zur Umstellung auf PoUS finden Sie auf der Homepage der Zollverwaltung.
Gebiete mit Sonderregelungen
Bei der Einreise aus den nachfolgend aufgeführten Gebieten gelten besondere zollrechtliche Regelungen.
Die aufgeführten Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet einzelner EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht zum Zollgebiet der EU. Daher gelten für sie die Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat.
Reisemitbringsel aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie innerhalb der Reisefreimengen für Waren aus Nicht-EU-Staaten eingeführt werden.
· Büsingen
· Helgoland
o Waren, deren Wert und Menge die Reisefreimengen im Flug- und Seeverkehr überschreiten, die Verbote und Beschränkungen sowie Formalitäten nach dem Außenwirtschaftsrecht unterliegen, sind von den Reisenden vor dem Verbringen in das Zollgebiet der Union zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beim Zollamt Helgoland anzumelden. Eine spätere zollamtliche Abfertigung auf dem Festland ist nicht mehr möglich.
· die Inselgruppe Färöer
· Grönland
· Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Saint-Barthélemy
· Livigno
· Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten
· Ceuta und Melilla und
· der nördliche (türkische) Teil Zyperns, in dem die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt
Die nachfolgend aufgeführten Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern. Bei der Einreise aus diesen Gebieten gelten daher ebenfalls die zollrechtlichen Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat. Bei Überschreitung der Freigrenzen werden jedoch nur die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben.
· die Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Mayotte, Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana und Saint-Martin)
· die Kanarischen Inseln
· Campione d’Italia sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio
· die Ålandinseln
· der Berg Athos in Griechenland