Auf den Kanarischen Inseln ist die steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben für die Nutzung von Transportmitteln in vielen Fällen schwierig, wenn nicht gar unmöglich.
Damit ein Wirtschaftsgut (in diesem Fall ein Fahrzeug) als für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt angesehen werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (Einkommentsteuergesetz „LIRPF“ Art. 29; Einkommensteuerverodnung „RIRPF“ Art. 22)
- A) Erforderlichkeit. Die folgenden Wirtschaftsgüter gelten als für eine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet (LIRPF Art. 29.1; RIRPF Art. 22.1):
- Im Allgemeinen alle, die zur Erzielung der jeweiligen Einkünfte erforderlich sind.
- B) Verwendung im Rahmen der Tätigkeit ( 29.2 LIRPF; Art. 22.2, 3 und 4 RIRPF). Das Vermögen muss für die Zwecke der Tätigkeit verwendet werden.
Die folgenden Vermögenswerte gelten nicht als für die Zwecke der Tätigkeit verwendet:
- Vermögenswerte, die gleichzeitig für wirtschaftliche Tätigkeiten und für den privaten Bedarf genutzt werden, mit folgenden Ausnahmen:
- Vermögensbestandteile, die für den privaten Bedarf in akzessorischer oder notorisch irrelevanter Weise genutzt werden. Dies ist der Fall, wenn sie für den persönlichen Gebrauch an arbeitsfreien Tagen oder zu arbeitsfreien Zeiten, in denen die Ausübung der Tätigkeit unterbrochen wird, bestimmt sind.
Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Personenkraftwagen und ihre Anhänger, Mopeds, Motorräder, Boote und Flugzeuge, mit Ausnahme der folgenden:
- gemischte Fahrzeuge, die für die Beförderung von Gütern verwendet werden;
- Fahrzeuge, die für die entgeltliche Personenbeförderung eingesetzt werden;
- Fahrzeuge, die für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen der Fahrer- oder Pilotenausbildung bestimmt sind;
- Fahrzeuge, die für Geschäftsreisen von Handelsvertretern oder Agenten bestimmt sind;
- Fahrzeuge, die regelmäßig gegen Entgelt vermietet werden sollen.
Anmerkung: Für diese Zwecke gelten als Personenkraftwagen, Anhänger, Mopeds und Motorräder diejenigen, die in der Anlage I der RDLeg 6/2015 als solche definiert sind, sowie diejenigen, die in der genannten Anlage als gemischte Fahrzeuge definiert sind, und in jedem Fall die sogenannten Geländewagen oder Fahrzeuge vom Typ „Jeep“.
Damit ein Fahrzeug als zugewiesener Vermögenswert betrachtet werden kann, muss es ausschließlich für die Tätigkeit verwendet werden (mit Ausnahme der fünf oben genannten Fälle).
In diesem Sinne gilt es nicht als der Tätigkeit zugeordnet:
- Das Fahrzeug eines Versicherungsvertreters, das gelegentlich für private Zwecke des Eigentümers genutzt wird, da keine der Ausnahmen in Bezug auf die ausschließliche Zuordnung zur Tätigkeit in Betracht kommt (insbesondere kann die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters nicht mit der eines Handelsvertreters gleichgesetzt werden) (Verbindliche Anwort auf Anfrage beim Finanzamt „DGT CV“ 29-11-04). Ähnliches gilt für DGT CV 16-4-15; CV 29-4-15.
- Ein von einem Gewerbetreibenden durch Leasing erworbenes Fahrzeug (DGT CV 28-9-05).
- Ein gemischtes Fahrzeug, das für den Transport von Farbe und anderen Materialien und Utensilien für die Tätigkeit verwendet wird, da es sich nicht um gemischte Fahrzeuge handelt, die für den Transport von Waren verwendet werden, da diese als verkaufsfähige Waren oder bewegliche Sachen gelten, die gehandelt oder verkauft werden (DGT CV 20-10-06; CV 8-3-10; CV 6-2-15). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle gemischten Fahrzeuge ausschließlich für eine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden, und es ist erforderlich, dies zu beweisen (TSJ C.Valenciana 16-1-24, EDJ 503341).
Das Vorhandensein anderer Fahrzeuge für den Familiengebrauch kann nicht als ausreichender Beweis für die ausschließliche Nutzung für die Tätigkeit angesehen werden (DGT CV 28-4-15).
Wird die ausschließliche Nutzung des Fahrzeugs für die wirtschaftliche Tätigkeit nicht durch ein gesetzlich anerkanntes Beweismittel nachgewiesen, sind die Ausgaben für den Erwerb, die Wartung oder die Nutzung des Fahrzeugs nicht abzugsfähig. In diesem Sinne, unter anderem, DGT CV 7-2-23; CV 20-2-23; CV 5-5-23.
Bezinkosten wären abzugsfähig, sofern ein Nachweis über die Fahrt erbracht wird.