Die Kanarischen Inseln haben in den letzten Jahren einen ungewöhnlichen Zustrom von Ausländern im arbeitsfähigen Alter erlebt, die die Inseln zu ihrem Wohn- und Arbeitsort gemacht haben. Einige von ihnen beabsichtigen, nur einige Monate hier zu bleiben und dann ihre Reise um die Welt fortzusetzen; sie gehören zu einer neuen globalen Klasse von Arbeitnehmern, die als „Fernarbeiter“ bekannt sind. Andere wiederum suchen auf den Inseln einen dauerhaften Aufenthalt, ein Zuhause für sich und ihre Familien.
Wie wirkt sich ein Umzug auf die Kanarischen Inseln steuerlich und arbeitsrechtlich aus?
Wir werden das Beispiel einer in Deutschland ansässigen Person verwenden, die auf die Kanarischen Inseln umziehen möchte. Wenn wir also vom „Ausland“ sprechen, meinen wir Deutschland, und wenn wir von Spanien sprechen, meinen wir die Kanarischen Inseln.
Zunächst ist zu klären, unter welchen Umständen eine Person als in Spanien steuerlich ansässig betrachtet werden kann.
Gemäß Artikel 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes 35/2006 gelten nachfolgende Personengruppen als in Spanien ansässig:
„Artikel 9: Steuerpflichtige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet haben.
(1) Der Steuerpflichtige hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) Er hält sich im Laufe des Kalenderjahres mehr als 183 Tage im spanischen Hoheitsgebiet auf. Bei der Bestimmung dieses Zeitraums des Aufenthalts im spanischen Hoheitsgebiet werden sporadische Abwesenheiten berücksichtigt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nach. Im Falle von Ländern oder Gebieten, die als Steuerparadiese gelten, können die Steuerbehörden den Nachweis verlangen, dass der Steuerpflichtige 183 Tage im Kalenderjahr dort ansässig war.
Bei der Bestimmung der im vorstehenden Absatz genannten Aufenthaltsdauer werden vorübergehende Aufenthalte in Spanien aufgrund von Verpflichtungen, die im Rahmen von Vereinbarungen über eine unentgeltliche kulturelle oder humanitäre Zusammenarbeit mit den spanischen öffentlichen Verwaltungen eingegangen wurden, nicht berücksichtigt.
b) Dass sich der Schwerpunkt oder die Basis ihrer Aktivitäten oder wirtschaftlichen Interessen direkt oder indirekt in Spanien befindet.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet hat, wenn der nicht rechtlich getrennte Ehepartner und seine unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder gemäß den oben genannten Kriterien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.“
Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des vorgenannten Artikels 9 und erfüllt sie nach den deutschen Steuervorschriften auch die Voraussetzungen, um als in Deutschland steuerlich ansässig zu gelten, so ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland anzuwenden.
Nach deutschem Recht sind nach Artikel 1 des Einkommensteuergesetzes folgende Personen in Deutschland steuerlich ansässig:
- Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.“
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien im Artikel 4, schreibt Nachfolgendes vor:
Artikel 4 Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
In Anbetracht der obigen Ausführungen sind Sie in Spanien steuerlich ansässig, wenn:
a) die spanischen Steuervorschriften (Artikel 9 Ley del I.R.P.F.) dies vorschreiben und Sie nach den deutschen Vorschriften nicht ansässig sind.
b) Wenn Sie nach den internen Vorschriften beider Länder steuerlich ansässig sind und dies in Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Spanien und Deutschland festgelegt ist.
In diesem Fall müssen Sie Ihr weltweites Einkommen in Spanien versteuern, wobei die Anwendung der verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen ist, die je nach den verschiedenen Ländern, aus denen die Einkünfte stammen, anwendbar sein können.
Sobald die steuerliche Ansässigkeit festgestellt ist, stellt sich die nächste Frage:
Wie kann ich für ein deutsches Unternehmen aus der Ferne arbeiten, während ich in Spanien lebe?
Erste Option:
Sich als Selbständiger anmelden und dem Unternehmen eine Rechnung stellen.
Dabei ist zu beachten, dass der Freiberufler über eine gewisse Autonomie gegenüber dem Unternehmen, für das er arbeitet, verfügen muss, denn wenn er völlig von dem Unternehmen abhängig ist, ist das Verhältnis, das sie verbindet, ein Arbeitsverhältnis und kein Handelsverhältnis, und in diesem Fall muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.
Der Freiberufler muss sich in Spanien als Selbstständiger (autónomo) anmelden, Sozialversicherungsbeiträge zahlen und dem Unternehmen, für das er Dienstleistungen erbringt, Rechnungen ausstellen.
Zweite Option:
Mit einem üblichen Arbeitsvertrag als Angestellter für die Firma in Deutschland arbeiten.
Der erste Absatz der Kommentare zu den Doppelbesteuerungsabkommen legt als allgemeine Regel fest, dass die Einkünfte in dem Staat besteuert werden, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, d. h. an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten, für die er ein Gehalt oder einen Lohn erhält, physisch anwesend ist.
Mit anderen Worten: Wenn wir von den Kanarischen Inseln aus Fernarbeit für ein ausländisches Unternehmen leisten und in Spanien steuerlich ansässig sind, müssen wir die Einkünfte aus der Arbeit für das ausländische Unternehmen in unserer Einkommensteuererklärung angeben.
In Bezug auf den Vertrag als Arbeitnehmer gibt es drei Alternativen:
a) Das Unternehmen kann den Mitarbeiter nach Spanien entsenden, um im Rahmen der Regelung für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer zu arbeiten. Kurz gesagt, diese Regelung ermöglicht es zum Beispiel einem Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen in Deutschland arbeitet und nach Spanien ziehen möchte, denselben deutschen Arbeitsvertrag zu behalten, der ihn an das deutsche Unternehmen gebunden hat, für ein Jahr mit der Möglichkeit, ihn um ein weiteres Jahr zu verlängern.
b) Das Unternehmen richtet in Spanien eine Betriebsstätte ein, von der aus es bestimmte Dienstleistungen erbringt, und stellt den Arbeitnehmer in dieser Betriebsstätte ein. Es sollte klargestellt werden, dass die Betriebsstätte eine Buchhaltung führen und die erzielten Einkünfte in Spanien versteuern muss.
c) Die einfachste Variante für den Fall, dass das deutsche Unternehmen keine Betriebsstätte in Spanien hat, besteht darin, dass das Unternehmen eine Kontonummer für die Sozialversicherungsbeiträge erhält, einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer gemäß den spanischen Vorschriften abschließt und die Sozialversicherungsbeiträge des in Spanien ansässigen Arbeitnehmers monatlich abführt.
Eine weitere, bisher wenig genutzte Möglichkeit besteht darin, zwischen dem deutschen Unternehmen und dem in Spanien ansässigen Arbeitnehmer ein anderes Unternehmen als „employer of record“ einzuschalten, das den gesamten Prozess der Einstellung des Arbeitnehmers in Spanien gegen ein Entgelt übernimmt.
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